Eine Pensionszusage besteht aus vielen einzelnen Bausteinen, welche die Rechte und Pflichten zwischen Unternehmen und Beschäftigten regeln. Selbst, wenn ein Pensionszusagevertrag zivilrechtlich seine Gültigkeit erlangt, heißt das noch lange nicht, dass die Gültigkeit auch im Sinne des Abgabenrechts voll gegeben ist.
Leistung
Überprüfung bestehender Pensionszusageverträge
"Gültigkeit im Sinne des Steuerrechts - Ausfinanzierung - Versicherungsmathematisches Gutachten"
Gerade bei Verträgen zwischen Unternehmen und einem nahen Angehörigen kommt es häufig vor, dass steuerliche Vorteile über verdeckte Gewinnausschüttungen oder sogenannten „Steuersplittingeffekte” ausgenutzt werden. Daher legt die Finanzverwaltung hohe Anforderungen im Zusammenhang mit der steuerlichen Anerkennung von derartigen Verträgen.
Anhand einer Angemessenheitsprüfung wird kontrolliert, ob die wesentlichen Bestimmungen der Pensionszusage so beschaffen sind, dass diese auch einem „Fremden“ – also einem „nicht nahen Angehörigen“ – in dieser Form vertraglich zugesichert worden wären.
Darüber hinaus sind Pensionszusageverträge dahingehend zu prüfen, ob diese die expliziten Vorgaben des Einkommensteuergesetzes erfüllen, um eine dementsprechende abgabenrechtliche Anerkennung zu erlangen. Dabei wird vor allem auf Folgendes eingegangen:
- Rechtsverbindlichkeit
- Unwiderrufbarkeit
- Abfindungsmöglichkeit
- Höchstgrenzen
- Bewertungsverfahren
Neben den steuerrechtlichen Vorgaben zur Rückstellungsdotierung, sind auch die speziellen Regelungen aus der AFRAC-Stellungnahme 27, welche die unternehmensrechtlichen Vorschriften zur Bewertung von Personalrückstellungen regeln, zu berücksichtigen.
In weiterer Folge stellt sich bei der Überprüfung von Pensionszusagen auch die Frage, ob die Finanzierungsquellen ausreichen, um der Pensionsverpflichtung nachzukommen.
Als Finanzierungsinstrument kommt standardmäßig eine Rückdeckungsversicherung bzw. ein Wertpapierdepot in Frage. Mögliche Lücken können sich durch die Änderung von biometrischen Größen oder aufgrund von nicht eingetretenen Gewinnprognosen ergeben. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, diese Finanzierungsquellen in regelmäßigen Abständen auf Kongruenz zu prüfen.
Das Spektrum an Gestaltungsmöglichkeiten einer Pensionszusage ist vielfältig. Eine „Standard-Pensionszusage“ gibt es nicht!
Durch die „richtige“ Diktion kann sogar erreicht werden, dass die Einholung eines VERSICHERUNGSMATHEMATISCHEN GUTACHTENS zur Rückstellungsbewertung (siehe AFRAC Stellungnahme 27) nicht erforderlich ist!